Die Waisenrente ist eine gesetzlich verankerte Sozialleistung der Rentenversicherung. Sie ersetzt fortlaufende Unterhaltszahlungen im Todesfall des Versicherten an dessen Nachkommen. Versterben beide Elternteile, wird es zur Vollwaisenrente, lebt ein Elternteil noch, bezeichnet man es als Halbwaisenrente.
Den leiblichen Kindern gleichgestellt sind Pflege- und Stiefkinder sowie unehelich geborene Kinder mit anerkannter Vaterschaftserklärung. Im Haushalt des Verstorbenen lebende Enkelkinder und Geschwister fallen ebenfalls unter diese Regelung. Bei Adoption des Kindes ist die Fortzahlung der Waisenrente gewährleistet.
Bis zum Erreichen der Volljährigkeit wird die Waisenrente generell ausgezahlt. Verfügt das Kind noch nicht über eigenes Einkommen aufgrund einer Behinderung, schulischer Ausbildung oder Studium wird die Waisenrente höchstens bis zum 27. Lebensjahr bewilligt. Mit Beginn einer entlohnten Arbeitstätigkeit oder während der Wehrdienstzeit entfällt die Zahlung.
Den leiblichen Kindern gleichgestellt sind Pflege- und Stiefkinder sowie unehelich geborene Kinder mit anerkannter Vaterschaftserklärung. Im Haushalt des Verstorbenen lebende Enkelkinder und Geschwister fallen ebenfalls unter diese Regelung. Bei Adoption des Kindes ist die Fortzahlung der Waisenrente gewährleistet.
Bis zum Erreichen der Volljährigkeit wird die Waisenrente generell ausgezahlt. Verfügt das Kind noch nicht über eigenes Einkommen aufgrund einer Behinderung, schulischer Ausbildung oder Studium wird die Waisenrente höchstens bis zum 27. Lebensjahr bewilligt. Mit Beginn einer entlohnten Arbeitstätigkeit oder während der Wehrdienstzeit entfällt die Zahlung.
Hier finden Sie würdige Bestattung, Danksagung, Seelsorge, Grab, Bekanntmachung, Trauer und weitere Information zum Thema Todesfall und Waisenrente:
(Halb)waisenrente Wiki | de.wikipedia.org/wiki/Waisenrente |
Waisenrente Antrag Berechnung | www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/halbwaisenrente.html |