Wer zu Lebzeiten ein Testament aufsetzt, beugt Streitigkeiten in der Familie als auch der sonst automatisch eintretenden gesetzlichen Erbfolge vor.
Es handelt sich hier um eine Willenserklärung eines Erblassers, der schriftlich fixiert, wie sein vorhandenes Vermögen nach seinem Tod aufgeteilt werden soll.
Grundsätzlich muss jeder Erblasser ein eigenes Testament aufsetzen. Dies gilt auch für Verlobte oder Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Verheiratete oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährten hingegen haben die Möglichkeiten, ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) aufzusetzen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann diese Erklärung sowohl holographisch (handschriftlich) als auch in öffentlicher (notarieller) Form erfolgen. Um eine Unwirksamkeit des Testamentes zu vermeiden, sollten die vorgeschriebenen Gestaltungsformen unbedingt eingehalten werden.
Es handelt sich hier um eine Willenserklärung eines Erblassers, der schriftlich fixiert, wie sein vorhandenes Vermögen nach seinem Tod aufgeteilt werden soll.
Grundsätzlich muss jeder Erblasser ein eigenes Testament aufsetzen. Dies gilt auch für Verlobte oder Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Verheiratete oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährten hingegen haben die Möglichkeiten, ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) aufzusetzen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann diese Erklärung sowohl holographisch (handschriftlich) als auch in öffentlicher (notarieller) Form erfolgen. Um eine Unwirksamkeit des Testamentes zu vermeiden, sollten die vorgeschriebenen Gestaltungsformen unbedingt eingehalten werden.
Hier finden Sie würdige Bestattung, Danksagung, Seelsorge, Grab, Bekanntmachung, Trauer und weitere Information zum Thema Todesfall und Testament:
Testament Info | http://www.help.gv.at/Content.Node/79/Seite.791000.html |